Allgemeine Geschäftsbedingungen der MYEVENT GROUP GmbH & Co. KG
Stand: 01. Januar 2019
§ 1 Gültigkeit
- Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche geschäftliche Beziehung von Unternehmern i. S. d. § 14 BGB mit der Firma MYEVENT GROUP GmbH & Co. KG (nachfolgend MYEVENT GROUP genannt). Die AGB sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen MYEVENT GROUP und Ihren Vertragspartnern(nachfolgend Auftraggeber genannt) geschlossenen Verträgen, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder Sach- und Dienstleistungen durch MYEVENT GROUP zum Gegenstand haben. Es gilt jeweils nur die aktuellste Fassung. Für Warenverkäufe gelten unsere Verkaufsbedingungen.
- Aufträge nehmen wir nur zu unseren AGB an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gehen den AGB vor.
§ 2 Aufträge
- Angebote von MYEVENT GROUP sind freibleibend und unverbindlich.
- An MYEVENT GROUP erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail, sind für den Auftraggeber bindend, für MYEVENT GROUP jedoch erst nach erfolgter Auftragsbestätigung in Schriftform. MYEVENT GROUP behält sich die Annahme von Aufträgen ausdrücklich vor.
- Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur dann aus, wenn wir diese ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform.
§ 3 Abnahme
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm bestellte Waren und Gewerke nach Fertigstellung abzunehmen. Beanstandungen seitens des Auftraggebers und noch ausstehende Leistungen unsererseits müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden.
- Der Auftraggeber darf die Gewerke vor der Fertigstellung und schriftlichen Übernahme nicht nutzen. Nutzt der Auftraggeber die Gewerke vor der schriftlichen Übernahme oder genehmigt er Dritten die Nutzung der Gewerke, gelten diese als beanstandungsfrei übernommen.
§ 4 Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem MYEVENT GROUP die Mietgegenstände im Lager bereitstellt und endet mit dem Tag der Rückgabe im Lager. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport von MYEVENT GROUP organisiert wird oder vom Auftraggeber selbst.
- Holt der Auftraggeber die Mietsachen nicht zum vereinbarten Termin ab, so entstehen die Mietkosten für ihn trotzdem. Bringt der Auftraggeber die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Termin zurück, so werden die Mietkosten anteilig pro Tag bis zur Rückgabe weiter berechnet. MYEVENT GROUP behält sich vor, bei Nichtbezahlung und nicht eingehaltenem Rückgabetermin, die Mietgegenstände ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung abzuholen. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 5 Pflichten des Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der gesamten Mietdauer für Schäden an den
Mietgegenständen, durch ihn oder Dritte, zu haften. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer gegen Schäden und Diebstahl zu versichern. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden und Diebstahl während der Anwesenheit von Personal von MYEVENT GROUP.
- Die Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
- Bei Langzeitmieten, die länger als 2 Monate andauern, obliegt dem Auftraggeber die Instandhaltung und Wartung der Mietgegenstände. Des Weiteren müssen alle vorgeschrieben Überprüfungen und Wartungen von ihm organisiert und zu seinen Lasten durchgeführt werden.
- Die Mietgegenstände werden von MYEVENT GROUP nach den geltenden Vorschriften geprüft. Der Auftraggeber ist verantwortlich das bestehende Gesetze, Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik die den Einsatz der Mietgegenstände betreffen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit der Mietgegenstände vor Einsatz. Schäden die dem Auftraggeber oder Dritten durch die Missachtung dieser Gesetze, Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik entstehen, haftet MYEVENT GROUP nicht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verbrauchsgegenstände an den Mietgegenständen zu
ersetzen, bzw. bei Rückgabe zu bezahlen. Schäden an den Mietgegenständen werden den Auftraggebern in Rechnung gestellt.
- Mängel an den Mietgegenständen müssen MYEVENT GROUP sofort bei der Übernahme durch den
Auftraggeber angezeigt werden.
- Die Mietgegenstände müssen vollständig, sauber, und geordnet zurückgegeben werden. MYEVENT GROUP
behält sich bei Rückgabe der Mietgegenstände eine eingehende Prüfung vor. Eine beanstandungsfreie Entgegennahme der Mietgegenstände durch MYEVENT GROUP gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der Mietgegenstände.
- Der Mietpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, am Tag der Abholung fällig. Wir behalten uns
vor, eine Kaution vom Mieter zu verlangen. Diese wird mit der Mietsumme verrechnet. Die Kaution wird einbehalten, wenn der Auftraggeber den Vereinbarungen nicht nachkommt.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftraggeber bei Dienstleistungen
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine
ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können sein:
• Grundrisse
• technische Pläne und Zeichnungen
• Bestuhlungspläne
• Statiknachweise
• Sonderfahr- und Parkgenehmigungen
• behördliche Auflagen
• Baugenehmigungen
• Flucht- und Rettungswegpläne
• Bühnen- und Beschallungspläne
• Beleuchtungspläne
• Energieanforderungen und Materiallisten
• Bauzeiten- und Ablaufpläne
• Bühnenanweisungen
• Informationen über unsichtbar verlegte Kabel oder Rohre
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Bau- und sonstigen Genehmigungen für
die Gewerke vorhanden sind.
- Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten
Veranstaltung, sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der
jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (nach § 6 BGV-A12) durchzuführen.
- Vergibt der Auftraggeber Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur
Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
- Vergibt der Auftraggeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen
anderer Unternehmer zusammenfallen, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung und Behinderung erforderlich ist.
- Soweit MYEVENT GROUP Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne eine besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, MYEVENT GROUP rechtzeitig über besondere Gefahren und Risiken am
Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten zu informieren.
- Erfüllt der Auftraggeber nicht alle vereinbarten Bedingungen, kann es unter Umständen
möglich sein, dass wir den Auftrag nicht oder nur teilweise ausführen können. In diesem Falle ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, MYEVENT GROUP den ganzen Auftragswert ohne Abzüge zu bezahlen. Sollten wir an der Durchführung eines Auftrages durch Gründe gehindert werden, die der Auftraggeber zu verantworten hat, wird der Mehraufwand (vor allem bei Pauschalpreisen) als Regieleistungen extra berechnet.
- MYEVENT GROUP vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, welcher Art auch immer, muss sich
in einem, den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand befinden. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen an Material und Maschinen durchgeführt wurde.
- Für alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Maschinen, Arbeitsgeräte und Fahrzeuge
jeglicher Art, müssen gültige Zulassungen, Haftpflicht-, Ladungs- und Kaskoversicherungen für den jeweiligen Einsatzzweck mit ausreichender Deckung bestehen. Wir haften nicht für Schäden die durch MYEVENT GROUP oder Dritte an Maschinen, Arbeitsgeräten, Fahrzeugen und deren Ladung entstehen. Des Weiteren haften wir nicht für Schäden die wir oder Dritte mit den Maschinen, Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen verursachen. Wir haften lediglich für Schäden, für die unsere Betriebshaftpflichtversicherung eintritt, oder die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Selbstbeteiligungen der Versicherung werden bis zu einer Höhe von 300 € im Schadensfall gegen Rechnung übernommen.
§ 7 Haftung und Haftungsausschluss
- Schadensersatzansprüche sind ausschließlich auf die Höhe des von den Auftraggebern mit MYEVENT GROUP vereinbarten Auftragswertes beschränkt.
- Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Nimmt der Auftraggeber Waren an, obwohl ihm Mängel an der Ware bekannt sind, bestehen Ansprüche auf Gewährleistung nur dann, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich und schriftlich beim Empfang der Ware vorbehält.
- Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware, seitens des Auftraggebers entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen.
- Haftung für Mängel und Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber seinen u. g. Obliegenheiten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird ausgeschlossen.
- Die Haftung für Mängel und Schäden die durch den Auftraggeber, Mitarbeiter oder Dritte entstehen, wird ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber haftet für Schäden an unseren Werkzeugen und Materialien, die durch den Auftraggeber, sowie von ihm beauftragten Dritten verursacht wurden.
§ 8 Transport
- Die Lieferung und Abholung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sobald die Ware von MYEVENT GROUP einem Transportunternehmen übergeben wurde, geht das Risiko auf den Auftraggebern über.
- Schäden an der Verpackung müssen sofort bei der Annahme durch den Auftraggeber dem Transportunternehmen schriftlich angezeigt werden. Sämtliche Schäden müssen unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich an MYEVENT GROUP angezeigt werden.
- Lässt MYEVENT GROUP Dritte den Transport durchführen, hat der Auftraggeber vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schäden in Anspruch zu nehmen.
- Die Lieferung erfolgt an die von den Auftraggebern angegebene Adresse.
§ 9 Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise sind, soweit nicht anders angegeben, Barzahlungspreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und eventueller Verpackungs- und Portokosten.
- Leistungen bleiben solange Eigentum von MYEVENT GROUP, bis der Auftraggeber alle Forderungen erfüllt hat. Erfüllt er diese nicht rechtzeitig, kann MYEVENT GROUPdie Leistung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen oder einstellen.
- Die Rechnungen von MYEVENT GROUP, soweit nicht anders vereinbart, unverzüglich und ohne Abzüge bar zu bezahlen. Es gelten zusätzlich die im Angebot/Auftrag bestimmten Zahlungsbedingungenen.
- Kommt der Auftraggeber den Forderungen nicht nach, so ist die Summe der Forderungen mit 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, zu verzinsen. Wir behalten uns vor, offene Forderungen mit offenen Forderungen des Auftraggebers an uns zu verrechnen.
- Stornierungen bedürfen der Schriftform und gelten erst mit dem bestätigten Eingang an MYEVENT GROUP als zugegangen
- Storniert ein Auftraggeber einen Auftrag, so werden folgende Kosten fällig:5 bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 45 % der Auftragssumme
2 bis 1 Tage vor Auftragsbeginn 80 % der Auftragssumme
am Tag des Auftrages selbst 100 % der Auftragssumme
Des Weiteren muss der Auftraggeber für eventuelle Unkosten aufkommen, die der Firma MYEVENT GROUP durch die Stornierung entstanden sind.
§ 10 Urheberrecht, Geheimhaltung
- Dokumente, Pläne, Filme, Videos, Audioaufnahmen, Visualisierungen, Software und andere
Inhalte (im nachfolgenden Inhalte genannt) die von MYEVENT GROUP erstellt oder bearbeitet wurden, stellen geistiges Eigentum von MYEVENT GROUP dar. Der Auftraggeber darf diese Inhalte nur bestimmungsgemäß verwenden und nicht ohne schriftliche Genehmigung durch MYEVENT GROUP veröffentlichen oder weitergeben.
- Stellt der Auftraggeber Inhalte zur Verfügung werden diese vertraulich behandelt. MYEVENT GROUP geht
davon aus, dass der Auftraggeber die Rechte an von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten inne hat.
- Für die Rechtmäßigkeit der an MYEVENT GROUP zur Verfügung gestellten Inhalte ist alleine der
Auftraggeber verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er die zur Verwendung benötigten Rechte inne hält. Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Ansprüche Dritter, insbesondere von Verwertungsgesellschaften, die durch die Verwendung der Inhalte entstehen.
§ 11 Zeltbau
- Alle Zelte und Böden werden generell mit Erdankern (bis zu 1,0m Länge) im Untergrund gesichert.
- MYEVENT GROUP übernimmt für Schäden und Folgeschäden die durch die Verankerung im Erdreich entstehen
können, (z.B. Defekt elektrischer Leitungen, Rohr- & Wasserleitungen, etc.) keinerlei Haftung.
- Informieren Sie sich vor dem Aufbau über im Untergrund verlegte Leitungen (aktuelle Verlegepläne).
- Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand ist Sache des Mieters (z.B. Verschließen der Bohrlöcher, etc.)
- Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird bei der Angebotserstellung von einem ebenenerdigem, gut verdichteten und bebaubarem Gelände sowie der Möglichkeit ausgegangen, die Zeltanlage mit bis zu 1,0m langen Erdankern zu befestigen.
- Im Angebot ist ein Höhenausgleich von max. 10cm eingeplant, weiterer Bodenausgleich wird nach Aufwand berechnet.
- Elektrische Einrichtungen sofern diese von uns geliefert werden, sind steckerfertig und müssen bauseitig verkabelt werden.
- Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters; deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.
- Für die Abnahme der Zeltanlage stellen wir Ihnen ein entsprechendes Bauprüfbuch zur Verfügung.
- Der Mieter ist verpflichtet die Zeltanlage gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus und ähnliche Risiken zu versichern.
- Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren, nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
- Das Bekleben des Materials ist prinzipiell nicht gestattet. Das Anbringen von Werbematerial kann nur erfolgen, wenn dieses vom Mieter ohne jeglichen sichtbaren Schaden entfernt wird.
- Verunreinigungen die auf unnatürliche Weise entstehen werden bei erforderlicher Reinigung zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Das vorzeitige Entfernen von Dach- und/oder Seitenplanen ist ohne Anwesenheit und Anweisung des Richtmeisters nicht gestattet.
- Schäden die durch unsachgemäße Handhabung entstehen sowie Mehraufwand durch falsches Packen werden in
vollem Umfang in Rechnung gestellt.
- Wir weisen darauf hin, dass eine Auslieferung des Materials nur erfolgen kann, wenn aus vorhergegangenen Aufträgen KEINE Außenstände zu verzeichnen sind.
- Das komplette Material kommt aus der täglichen Verwendung und kann Gebrauchsspuren aufweisen.
- Das Mietmaterial bleibt Eigentum von MYEVENT GROUP.
§ 12 Erfüllungsort und Schlussbestimmung
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Gerichtsstand ist Bad Neustadt a.d. Saale.
- Erfüllungsort ist Bad Neustadt a.d. Saale.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen, teilweise oder vollständig aus welchem Grund auch immer, für ungültig erklärt werden, behalten die restlichen Bestimmungen trotzdem ihre Gültigkeit.